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Corona-REGELN in Polen

Reisebeschränkungen und wichtige Informationen zum Coronavirus
05.06.2020

Maßnahmen der polnischen Regierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Wichtiger Hinweis

Polen hat zur Eindämmung drastische Einschränkungen des Personenverkehrs eingeführt. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen werden unterbrochen. Seit Sonntag, 15. März, 00.00 Uhr (und voraussichtlich bis zum 12. Juni), ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit DEU, CZE, LIT, SVK für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden, zunächst befristet bis zum 12.06.2020, wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von DEU nach Polen ganz geschlossen.

WICHTIG: Verbindliche Aussagen zu den nachfolgend aufgeführten Einreise- und Quarantäneregelungen können nur polnische Behörden (z.B. Grenzschutz, Gesundheitsbehörden) treffen.

Eine Einreise ist nach der derzeitigen polnischen Rechtslage nur für folgende Personengruppen erlaubt:

    POL Staatsbürger;
    Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der POL Staatsbürger sind oder von ihnen dauerhaft betreut werden;
    Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen;
    Diplomaten und ihre Familienmitglieder;
    Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen;
    Ausländer, die das Recht zur Arbeit in Polen besitzen, das heißt Ausländer:
        a) die berechtigt sind, zu den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger eine Arbeit aufzunehmen (z.B. EU-Bürger);
        b) die eine Arbeitsgenehmigung besitzen
        für a) und b) gilt: wenn sie einer Arbeit in Polen nachgehen oder wenn sie Dokumente vorweisen, aus denen hervorgeht, dass die Aufnahme der Arbeit unverzüglich nach Grenzübertritt erfolgt.
        Dies gilt also z.B. für  
        EU-Bürger, die in einem Unternehmen in Polen arbeiten
        EU-Bürger, die für eine einmalige dienstliche/geschäftliche/Arbeitstätigkeit nach Polen reisen wollen (z.B. Monteursreisen, Durchführung von Arbeiten im Auftrag von polnischen Firmen oder Behörden)
        Ausländer, die eine Geschäftstätigkeit/Wirtschaftstätigkeit in Polen ausüben, belegt durch einen Eintrag im EIDG (zentrale Erfassung und Informationsstelle über die Geschäftstätigkeit) oder in Form einer Handelsgesellschaft oder einer GbR oder als Vorstandmitglieder einer Kapitalgesellschaft (bestätigt mit einem Eintrag im KRS-Landesgerichtsregister);

    Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güter- oder Personenbeförderung dient;

    Schüler und Studenten, die ihre schulische oder universitäre Ausbildung in Polen absolvieren;

    Bürger von EU, EWR oder der Schweiz, ihre Ehegatten und Kinder, die im Transit durch Polen fahren wollen, um sich an ihren Wohn-/Aufenthaltsort zu begeben, wobei die Dauer des Transits maximal 12 Stunden vom Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Polen betragen darf;

    Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben;

Die Gründe für die Einreise sind nachzuweisen.

In Zweifelsfällen wenden Sie bzw. Ihre polnischen Geschäftspartner o.ä. sich bitte an den polnischen Grenzschutz und lassen sich möglichst im Vorhinein bestätigen, dass Sie einreiseberechtigt sind.

Wer einreisen darf, muss beim Überschreiten der Grenze Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt danach grundsätzlich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Von dieser Quarantäne gelten Ausnahmen für bestimmte Personengruppen.

Bei der Einreise über eine EU-Binnengrenze (wie aus Deutschland) nach Polen sind u.a. von der Quarantäne befreit:

    Personen, die aus beruflichen Gründen einreisen (Berufspendler, geschäftlich Reisende oder Gewerbetreibende);
    Schüler und Studenten, die in Polen oder Deutschland studieren oder zur Schule gehen;
    Kinder, die in Polen oder in einem Nachbarstaat den Kindergarten besuchen, sowie ihre Betreuer, die mit diesen Kindern die Grenze überqueren;
    zur Einreise berechtigte Ärzte, medizinisches Personal und Mitarbeiter in Sozialeinrichtungen.

Die Ausnahmegründe sind nachzuweisen.

Den Transit durch Polen können Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des EWR, der Schweiz sowie ihre Ehepartner und Kinder, mit dem Ziel des Transits zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort durch das Gebiet der Republik Polen antreten, wobei der Transit nicht länger als 12 Stunden dauern darf, gerechnet vom Moment der Einreise an den geöffneten Grenzübergängen. Drittstaatlern ist der Transit nicht erlaubt.

Auch für die o.g. Ausnahmen ist eine Einreise von DEU nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich:

Für  PKW:

    Jędrzychowice – Ludwigsdorf
    Olszyna – Forst
    Gubin – Guben (bis 3,1 t)
    Świecko – Frankfurt a. O.
    Słubice – Frankfurt a. O.
    Kostrzyń n. Odrą – Kietz (bis 7,5 t)
    Krajnik Dolny – Schwedt
    Kołbaskowo – Pomellen
    Świnoujście – Garz
    Zgorzelec – Görlitz (bis 7,5 t)
    Radomierzyce – Hagenwerder (nur von 05.06.2020, 08:00 Uhr bis 06.06.2020, 22:00 Uhr für Personen- und Warenverkehr bis 7,5 t geöffnet)  

Für  LKW:

    Jędrzychowice – Ludwigsdorf  
    Olszyna – Forst (hier auch Busse)
    Świecko – Frankfurt a. O.
    Kołbaskowo – Pomellen
    Radomierzyce – Hagenwerder (nur von 05.06.2020, 08:00 Uhr bis 06.06.2020, 22:00 Uhr für Personen- und Warenverkehr bis 7,5 t geöffnet)  

Für Güterverkehr per Zug:

    Węgliniec – Horka
    Zasieki – Forst
    Gubin – Guben
    Kunowice – Frankfurt a. O.
    Kostrzyn – Kietz
    Szczecin – Gumieńce

Für  Fußgänger/Radfahrer:

    Gubin – Guben
    Słubice – Frankfurt a. O.
    Kosztrzyń n. Odrą – Kietz
    Zgorzelec – Görlitz

Die Ausreise aus Polen und Einreise nach Deutschland ist nur an den o.g. Übergängen möglich. Da die internationalen Bahnverbindungen bis auf Weiteres und Flugverbindungen bis mindestens 06.06.2020 aufgehoben wurden (das Flugverbot gilt auch innerhalb Polens voraussichtlich bis 1. Juni, ausgenommen sind Flüge bis 15 Passagiere), ist der Grenzübergang aktuell nur mit dem Auto, Bus, Fahrrad oder zu Fuß möglich.

An den Grenzübergängen Polens mit RUS, BLR wird ab 15. März 2020 um 00.00 Uhr bis auf Widerruf die Grenze bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet. Ab 16. Mai 2020 wurde die Abfertigung von Reisenden am POL-UKR Grenzübergang Medyka wieder aufgenommen, der Grenzübertritt ist allerdings ausschließlich Fußgängern erlaubt (keine PKW, Busse, Züge). Das Polnische Außenministerium hat eine Hotline für Reisende eingerichtet +48 22 523 8880.

Vorschriften innerhalb Polens:

Informationen der POL Regierung

    Versammlungen von bis zu 150 Personen werden unter Einhaltung der Abstandsregeln zugelassen.
    Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 2m. Ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
    Kinder und Jugendliche unter 13 Jahre dürfen sich ohne Begleitung Erwachsener im öffentlichen Raum aufhalten.
    Maskenpflicht: ab dem 30. Mai müssen keine Masken mehr in der Öffentlichkeit getragen werden, Mund und Nase müssen weiterhin in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern, usw. bedeckt sein. Wenn die Einhaltung eine 2m-Abstandes nicht gewährleistet werden kann, müssen weiterhin Masken getragen werden. Ausnahmen gelten für Kinder unter 4 Jahren, Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, Berufe ohne Kundenkontakt, Berufsfahrer, wenn eine Trennwand den direkten Kundenkontakt verhindert. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht finden Sie in englischer Sprache hier.
    Friseur- und Kosmetiksalons dürfen betrieben werden.   
    Im öffentlichen Nahverkehr kann die Personenobergrenze angehoben werden (Hälfte der vorhandenen Sitzplätze oder 30% aller Plätze des Nahverkehrsmittels).
    Die Personenobergrenze auf Sportanlagen wurde angehoben.
    Beschränkungen in Kultur werden gelockert (erlaubt werden u.a. Freiluftkinos, darunter Autokinos; Unterricht in Kultureinrichtungen; Wiederaufnahme von Proben u.Ä.).
    In Restaurants, Bars, Cafés usw. läuft der Betrieb unter Einhaltung von Hygienevorschriften und Abstandsregeln – sowohl im Innen- als auch Außenbereich (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, etc.).
    Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise (ab 18., 25. Mai, 1. Juni) wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen.  Ab 25. Mai können Lehrkräfte individuelle oder Kleingruppen-Besprechungen mit Abiturientinnen und Abiturienten sowie Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen ( 8. Klassenstufe) abhalten. Ab 25. Mai darf die 1.-3. Klassenstufe der Grundschule betreut werden. An Hochschulen und Universitäten können für Studierende der letzten Studienjahre didaktische Veranstaltungen oder nicht aus Entfernung durchzuführende Veranstaltungen abgehalten werden. Dies betrifft u.a. Doktoranden sowie Veranstaltungen in Labors und der medizinischen Simulation.
    Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstandsregeln und Hygienevorschriften betrieben werden.
    Medizinische Rehabilitationszentren dürfen öffnen.
    Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
    Hotels und andere Herbergen können wieder öffnen.
    Leichen dürfen von und nach Polen transportiert werden, wenn eine Genehmigung des Leiters der Hauptsanitätsbehörde/Woiwodschaftssanitätsbehörde vorliegt.

Neuregelungen ab dem 30. Mai:

    Beschränkungen und Begrenzung der max. Personenzahl im Handel, in der Gastronomie und bei Gottesdiensten werden unter Einhaltung der Abstandsregeln aufgehoben.
    Open-Air-Konzerte dürfen stattfinden, max. mit 150 Personen.

Neuregelungen ab dem 6. Juni:

    Kinos, Theater und Konzerthäuser können wieder öffnen, für das Publikum gilt Maskenpflicht. Es dürfen nur 50 % der Plätze ausgelastet sein.
    Schwimmhallen, Fitnessstudios, Massagestudios und Solarien können wieder öffnen.
    Diskotheken und Clubs bleiben weiterhin geschlossen.
    Hochzeiten dürfen mit bis zu 150 Gästen stattfinden.

Die Quarantäne-Regelungen gelten bis auf weiteres. Wer mit einer Person in Quarantäne lebt, unterliegt selbst den gleichen Maßnahmen.

Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.

Bitte beachten Sie auch die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts.

Die Hotline des polnischen Gesundheitsministerium (auf Polnisch) und polnischen Gesundheitsministerium (auf Englisch) zum Coronavirus lautet: 800 190 590

Achten Sie auch auf lokale Warnungen und Hinweise in den polnischen Medien.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Flugverbindungen und Reiseplanung direkt an Ihre Fluglinie.


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